Verkaufsbedingungen der hera Laborsysteme GmbH

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

Aktuell sind Liefertermine aufgrund des Coronavirus und seiner Auswirkungen nicht planbar.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen aktuell keine verbindliche Lieferzeit nennen können.

Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z.B. aufgrund von Epidemien entstehende Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Lieferkette, Transportverzögerung, Mangel an Arbeitskräften oder andere Fälle der Höheren Gewalt) verlängern die Lieferfrist um die Dauer des Ereignisses und seine Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn das Ereignis bei unseren Lieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintritt.

Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

Aufgrund der Covid 19 Pandemie ist eine Verknappung insb. von Elektronikbauteilen eingetreten.

Aus diesem Grund erhöhen unsere Lieferanten ihre Preise sehr kurzfristig. Wenn die neuen Preise nicht gezahlt werden, erfolgt keine Lieferung. Folglich sind wir zur Erfüllung unserer Kundenbestellungen gezwungen, die neuen Preise zu zahlen. Falls die Preissteigerung im Angebot noch nicht berücksichtigt werden konnte, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Preissteigerung an den Kunden weiterzugeben und einen höheren als den ursprünglich vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen. Sollten sich die Bauteilpreise wieder ermäßigen, werden wir dies gegenüber dem Kunden berücksichtigen und einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Preissenkung des Vorlieferanten in Rechnung stellen.

Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich vorstehende Bedingungen sowie unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.  

 

1. Geltung:

a) Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

b) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt

c) Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote, Angebotsunterlagen, Bestellungen, Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.

b) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster, Dokumentationen, ... behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke genutzt und für Dritte nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist.

c) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, Verpackungs-, Transport- und Wertsicherungskosten. Diese Positionen werden gesondert berechnet.

b) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

c) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

d) Die Hergabe eines Wechsels oder Schecks durch den Käufer gilt erst mit der vollständigen Einlösung als endgültige Zahlung. Wir sind berechtigt, Sicherheit für die übernommene Lieferung zu verlangen. Bei nicht bedingungsgemäßer Zahlung des Käufers können wir die Weiterlieferung auf alle laufenden Verträge verweigern, solange der Käufer nicht zuvor mit der Zahlung in Vorleistung tritt.

e) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

4. Beschaffenheit der Waren

a) Die in unseren öffentlichen Äußerungen wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben etc. enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu eigen gemacht haben.

b) Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

d) Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware oder Leistung enthalten keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 43 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

5. Lieferung und Gefahrübergang

a) Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten oder Ausführungen dargestellt und beide Parteien über alle Teile des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Verkaufsbedingungen der Hera Laborsysteme GmbH Stand 1.2009 Seite 2

b) Die Produkte werden branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird gesondert berechnet. Der Versand erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, ab Werk ohne Verbindlichkeit für die günstigste Versandart. Andernfalls wird die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitgestellt. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Sie wird ansonsten auf Kosten des Bestellers zwischengelagert und kann nach Fristsetzung durch uns nach eigener Wahl versandt werden.

c) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

d) Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers bzw. mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

e) Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, bezüglich des nicht erfüllten Teiles des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermines zu vertreten haben. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.

f) Bei nach Vertragsabschluß eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern wir die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung angezeigt haben.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

b) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

d) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Das selbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

a) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

c) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Verkaufsbedingungen der Hera Laborsysteme GmbH Stand 1.2009 Seite 3

e) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

f) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

g) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8. Haftung

a) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) unsererseits haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

c) Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer 8a und Ziffer 8b gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Prdoukthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

d) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen.

e) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem oder abgetretenem Recht geltend macht.

f) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

9. Schlussbestsimmungen

a) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

c) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegenden Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen anzupassen.

d) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.